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BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 542/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich bei Scheidung - Bewertung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld - Einbeziehung der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld in den Versorgungsausgleich - Anspruch auf Ausgleich der ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall
Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 542/80
Eine solche kann vielmehr nur angenommen werden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258). - BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 542/80
Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). - BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 610/81
Einbeziehung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altershilfe und der …
Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 542/80
Wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (IVb ZB 610/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die auszugleichende Anwartschaft auf landwirtschaftliches Altersgeld nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB dahin zu bewerten, daß im Wege einer hypothetischen Berechnung das volle mit dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu erwartende Altersgeld ermittelt und sodann im Zeit-Zeit-Verhältnis der Teil dieser Versorgung bestimmt wird, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtdauer der Beitragsentrichtung auf die Ehezeit entfällt.